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Falsch Klima & EnergieWirtschaft & Soziales

Die Behauptung stimmt nicht.

„Das Heizungsgesetz verbietet Gasheizungen und zwingt zum sofortigen Austausch“

Die Behauptung

„Wegen des Heizungsgesetzes muss man seine funktionierende Heizung rausreißen und sofort eine Wärmepumpe einbauen.“

Kurzantwort

Niemand muss eine funktionierende Heizung austauschen. Das Gebäudeenergiegesetz verbietet keine Gasheizungen pauschal – die 65-Prozent-Erneuerbare-Regel gilt vor allem für neu eingebaute Heizungen und ist an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt, mit Übergangsfristen und Förderung.

Fakt + Quelle + Link – griffbereit für Gespräche und Social Media.

Eine funktionierende Heizung darf weiterlaufen, darf repariert werden – und niemand muss sie wegen des Gesetzes herausreißen. Die Pflicht, überwiegend erneuerbar zu heizen, greift im Kern erst bei neu eingebauten Heizungen und ist eng mit der Wärmeplanung der Gemeinde verzahnt.

Wie ausführlich? Du kannst jederzeit wechseln – deine Wahl bleibt gespeichert

Einstieg

Das „Heizungsgesetz“ ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG), zum 1. Januar 2024 neu gefasst. Die wichtigsten Punkte gegen den Mythos:

  • Bestehende Heizungen dürfen bleiben. Wer eine Gas- oder Ölheizung hat, darf sie weiter betreiben und reparieren lassen. Es gibt keine Pflicht zum Rausreißen.
  • Kein pauschales Gasheizungs-Verbot. Auch neue Gasheizungen sind unter Bedingungen weiter erlaubt – sie müssen mit der Zeit anteilig erneuerbares Gas nutzen.
  • Gekoppelt an die Kommune. Die 65-Prozent-Erneuerbare-Regel greift in vielen Orten erst, wenn die Gemeinde ihre Wärmeplanung vorgelegt hat (große Städte bis Mitte 2026, kleinere bis Mitte 2028).
  • Es gibt Geld dazu. Für den Wechsel auf klimafreundliche Heizungen gibt es Förderung (über die KfW), die einen erheblichen Teil der Kosten übernehmen kann.

„Sofort Wärmepumpe oder Strafe“ ist also schlicht falsch.

Vertiefung

So funktioniert die Regel im Detail:

  • Auslöser ist der Neueinbau. Die 65-Prozent-Vorgabe (eine neue Heizung soll zu mindestens 65 % mit erneuerbarer Energie betrieben werden) gilt für neu installierte Heizungen – nicht für die im Keller stehende.
  • Reparatur bleibt möglich. Geht die alte Heizung kaputt, darf sie repariert werden. Erst wenn sie endgültig nicht mehr zu retten ist, greifen Übergangsregeln – inklusive mehrjähriger Fristen und Beratungspflicht.
  • Wärmeplanung als Taktgeber. Ob du heute noch eine Gasheizung einbauen darfst, hängt davon ab, ob deine Kommune schon ein Wärmenetz oder Wasserstoffnetz plant. Erst nach Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung wird die Pflicht für Neuanlagen voll wirksam.
  • Viele Wege zur Erfüllung. Die 65 % lassen sich auf mehreren Wegen erreichen: Wärmepumpe, Anschluss ans Wärmenetz, Hybridlösungen, Biomasse, Solarthermie u.a. Es gibt keinen „Wärmepumpenzwang“.
  • Härtefälle und Ausnahmen. Für besondere Situationen (z.B. sehr hohe Kosten, hohes Alter der Eigentümer in bestimmten Konstellationen) sieht das Gesetz Ausnahmen vor.

Wissenschaftlich

Rechtsquelle. Maßgeblich ist das GEG in der ab 1.1.2024 geltenden Fassung, flankiert vom Wärmeplanungsgesetz (WPG). Die zentrale 65-%-EE-Vorgabe steht im GEG; ihre zeitliche Anwendung für bestehende Gebäude ist über die kommunale Wärmeplanung gestaffelt (Fristen: Kommunen über 100.000 Einwohner bis 30.6.2026, übrige bis 30.6.2028). Für Neubaugebiete gilt die Vorgabe bereits unmittelbar.

Bestandsschutz und Reparatur. Das Gesetz enthält ausdrücklich keinen Zwang zum Austausch funktionsfähiger Anlagen. Bei Heizungshavarien greifen Übergangsfristen (mehrere Jahre), in denen auch konventionelle Anlagen eingebaut werden dürfen, sofern später ein steigender Anteil erneuerbarer/grüner Gase beigemischt bzw. die Anlage angepasst wird. Es bestehen zudem Beratungs- und Informationspflichten.

Erfüllungsoptionen. Das GEG ist technologieoffen formuliert: Die 65-%-Pflicht kann u.a. über Wärmepumpe, Fern-/Nahwärmeanschluss, Stromdirektheizung in gut gedämmten Gebäuden, Solarthermie, Biomasse oder Hybridsysteme erfüllt werden. Ein gesetzlicher „Wärmepumpenzwang“ existiert nicht.

Förderung. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gewährt für den Heizungstausch eine Grundförderung plus mögliche Boni (u.a. Geschwindigkeits- und Einkommensbonus), in Summe bis zu einem hohen Prozentsatz der förderfähigen Kosten, gedeckelt pro Wohneinheit. Die genauen Sätze ändern sich – maßgeblich sind die jeweils gültigen KfW-/BMWK-Konditionen.

Technik erkannt: Aus dem Kontext gerissen

Eine eng umrissene Regel (Pflicht beim Neueinbau, gestaffelt nach Wärmeplanung) wird zur pauschalen Behauptung („alle Gasheizungen verboten, sofort austauschen“) aufgeblasen. Die einschränkenden Bedingungen – Bestandsschutz, Fristen, Förderung – werden weggelassen.

Quellen

Alle Aussagen sind belegt. Primärquelle kennzeichnet amtliche bzw. originäre Daten (z.B. Statistisches Bundesamt, Fachstudien).

  1. Gebäudeenergiegesetz (GEG) – Fragen und Antworten zum Heizungstausch Primärquelle
    Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
  2. Gebäudeenergiegesetz – Gesetzestext Primärquelle
    Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
  3. Neues Heizungsgesetz: Das gilt für Eigentümer und Mieter
    Verbraucherzentrale

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